Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Maschinen, Geräten und Änhängern
der Firma p2w GmbH & Co.KG, Auf dem Würtenberg 26, 35075 Gladenbach

§1 Geltungsbereich
1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Maschinen, Geräten und Anhängern (nachfolgend „Bedingungen“ genannt) gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Maschinen, Geräten, Anhängern und sonstigen mobilen Gerätschaften.
2) Die vorliegenden Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Auch wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehenden Bedingungen des Mieters den Mietvertrag vorbehaltlos ausführen, bedeutet dies keine Zustimmung – auch in diesem Fall gelten diese Bedingungen.
3) Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Mieter als Rahmenvereinbarung, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
4) Vorrangig vor diesen Bedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter uns gegenüber abzugeben sind, wie z. B. Fristsetzungen, Rücktrittserklärungen, Mahnungen, bedürfen der Schriftform.

§2 Angebot und Vertragsabschluss
1) Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle unsere Angebote unverbindlich.
2) Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, vom schriftlich geschlossenen Mietvertrag, einschließlich dieser Bedingungen, abweichende mündliche Abreden zu treffen.
3) Die in Katalogen, Prospekten, Internetpräsentationen, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.

§3 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner
1) Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte, Mietdauer, in Miete, zu überlassen.
2) Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten. Der Mieter stellt sicher, dass alle nötigen Führerscheine/Ausbildungen vorhanden sind.
3) Die Miete ist vereinbarungsgemäß zu zahlen, der Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.
4) Der Mieter ist für die Ladungssicherung, bei Eigentransport des Mietgerätes, verantwortlich.
5) Mietgeräte dürfen nur von sachkundigen Personen bedient werden.
6) Der Mieter ist darüber informiert, dass unsere Mietgeräte teilweise mit GPS
ausgestattet sind, die es erlauben, den genauen Standort des Gerätes zu erfassen.
7) Der Mieter übernimmt im Innenverhältnis, die aus der Nutzung des Fahrzeuges erwachsende Verkehrssicherungspflicht und stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter frei. Die gegen den Vermieter aus einer Verletzung dieser Pflicht erhoben werden.

§4 Reservierungen
1) Reservierungen werden maximal eine Stunde, ab vereinbarten Mietbeginn, aufrechterhalten. Eine Annullierung eines Auftrags muss spätestens 24 Stunden (Mo-Fr) vor Mietbeginn erfolgen, da ansonsten eine Tagesmiete in Rechnung gestellt wird.

§5 Übergabe des Mietgegenstandes, Mängelanzeige
1) Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand, mit den erforderlichen Unterlagen, zu übergeben.
2) Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand, rechtzeitig, vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel anzuzeigen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
3) Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht erheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung, schriftlich vom Vermieter, angezeigt worden sind. Sonstige, bereits bei Übergabe, vorhandene Mängel sind unverzüglich, nach Entdeckung, schriftlich anzuzeigen.
4) Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes, um die notwendige Reparaturzeit.
5) Lässt der Vermieter eine ihm gestellte, angemessene Nachfrist für die Beseitigung, eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels, durch sein Verschulden, fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht.

§6 Haftungsbegrenzung des Vermieters
1) Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden, bei:
– grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
– der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens.
– Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen.
– falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
2) Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter, infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung, von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen:
– insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes
– nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters, die Regelungen von § 5 Nr. 3 und 4 sowie § 5 Nr.1, entsprechend.
3) Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den Mietgegenstand verursacht werden.
4) Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den Ausfall eines gemieteten Gerätes entstehen.
5) Haftpflichtrisiken müssen auf jeden Fall durch den Mieter versichert werden. Kommt der Mieter seiner Verpflichtung nicht nach, dann ist er im etwaigen Schadensfall zum Schadenersatz verpflichtet.

§7 Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
1) Der Mietvertrag endet, mit Ablauf der vereinbarten Dauer, an dem der Mietgegenstand, mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen, in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand, auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten, anderen Bestimmungsort eintrifft.
2) Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern, bzw. den Vermieter zur kostenpflichtigen Abholung aufzufordern. Die Rückgabe muss bis zum Geschäftsschluss oder nach Vereinbarung erfolgen.
3) Verbrauchte Kraft- und Betriebsstoffe sowie fehlendes Zubehör gehen zu Lasten des Mieters und werden in Rechnung gestellt.
4) Eine eventuelle Reinigung der Geräte wird nach Aufwand, wie folgt, berechnet: 1 Stunde Reinigungspersonal, mit Benutzung Waschplatz, inkl. Strom und Wasserkosten €75,00.
5) Zusätzlich anfallende Entsorgungskosten werden vollumfanglich in Rechnung gestellt.
6) Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm obliegenden Verpflichtungen, zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

 

§8 Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
1) Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit, bis zu 8 Stunden täglich, zugrunde. Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.
2) Die gesondert berechnete, gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen.
3) Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei vom Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen.
4) Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrags länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung, in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand, nach Ankündigung, ohne Anrufung des Gerichts, auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer, etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten, abgerechnet.

§9. Unterhaltspflicht des Mieters
1) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen; die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen; – notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet hat.
2) Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

§10 Verletzung der Unterhaltspflicht
1) Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in §9 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters, in Höhe des Mietpreises, als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrigen, unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
2) Der Umfang, der vom Mieter zu vertretenen Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind, seitens des Vermieters, dem Mieter in geschätzter Höhe, möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten, aufzugeben.
3) Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung, im Sinne von §7, nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.

§11 Weitere Pflichten des Mieters
1) Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
2) Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich, durch Einschreiben, Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon, durch Einschreiben, zu benachrichtigen.
3) Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
4) Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisung abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.
5) Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 11.1 bis 11.4, so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

§12 Kündigung
1) Der, über eine bestimmte Mietzeit, abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.
2) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit, im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag, mit einer Frist von fünf Tagen zu kündigen.
3) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit, ohne Mindestmietdauer, beträgt die Kündigungsfrist:
– einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
– fünf Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
– eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.
4) Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung, ohne Einhaltung einer Frist, zu beendigen: §8 Nr. 4
– wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung, durch mangelnde Solvenz des Mieters gefährdet wird:
– wenn der Mieter, ohne Einwilligung des Vermieters, den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt
– in Fällen von Verstößen gegen §9 Nr. 1
5) Macht der Vermieter von dem ihm nach §12.2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet §8 Nr. 4, in Verbindung mit §7 und §10, entsprechende Anwendung.
6) Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenen Gründen längerfristig nicht möglich ist.

§13 Versicherung – Selbstbeteiligung
Der Miete, für die entsprechend als versichert gekennzeichneten Maschinen und Geräte, werden 10 % Versicherung hinzugerechnet. Nicht entsprechend als versichert gekennzeichnete Geräte sind nicht versichert. Verluste oder Schäden an diesen nicht versicherten Geräten werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Bei Bruch- und Brandschäden beträgt die Selbstbeteiligung: Gruppe A: 500,00€ Gruppe B: 1.000,00€ Gruppe C: 1.500,00€
Bei Schäden durch Diebstahl und Unterschlagung beträgt die Selbstbeteiligung 25% des Maschinenwertes. Bei Kleingeräten, bis 1.500 € Maschinenwert, beträgt die Selbstbeteiligung 50% sowie bei Diebstahl, Unterschlagung und Gewaltschaden. Bei Mietmaschinen, die im Abbruch eingesetzt werden, verdoppelt sich die Selbstbeteiligung im Schadensfall.

§14 Haftpflichtversicherung als Versicherung von Personen- und Sachschäden, außerhalb des Mietgegenstandes:
Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen (mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20km/h) sowie für Anhänger, Arbeitsmaschinen (z.B. Häcksler, Kompressoren, etc.) besteht keine Haftpflichtversicherung. Deshalb ist der Mieter verpflichtet, in eigener Verantwortung, auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die auch Versicherungsschutz für die sich aus dem Gebrauch und der Nutzung des Mietgegenstandes (z.B. Radlader etc.) ergebenden Schadenrisiken für Personen oder Sachgegenstände (insbesondere im öffentlichen Straßenverkehr) bietet.

§15 Gerichtsstand und Erfüllungsort
1) Auf diesen Vertrag und die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
2) Erfüllungsort und Gerichtsstand zwischen den Vertragspartnern ist der Sitz des Vermieters.

§16 SonstigeBestimmungen
Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. 10/2022

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