Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Vermietung von Maschinen, Geräten und Anhängern der Firma p2w GmbH & Co.KG, Auf dem Würtenberg 26, 35075 Gladenbach
§1 Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Maschinen, Geräten und Anhängern (nachfolgend „Bedingungen“ genannt) gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Maschinen, Geräten, Anhängern und sonstigen mobilen Gerätschaften.
(2) Die vorliegenden Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben
ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Auch wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehenden Bedingungen des Mieters den Mietvertrag vorbehaltlos ausführen, bedeutet dies keine Zustimmung – auch in diesem Fall gelten diese Bedingungen.
(3) Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Mieter als Rahmenvereinbarung, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(4) Vorrangig vor diesen Bedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung
maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter uns gegenüber abzugeben sind, wie z. B. Fristsetzungen, Rücktrittserklärungen, Mahnungen, bedürfen der Schriftform.
§2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle unsere Angebote unverbindlich. (2) Bestellungen des Mieters können von uns innerhalb von zwei Wochen durch schriftliche
Auftragsbestätigung (auch per Fax und per Mail) oder durch Übergabe des Mietgegenstandes angenommen werden.
(3) Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, vom schriftlich geschlossenen Mietvertrag, einschließlich dieser Bedingungen, abweichende mündliche Abreden zu treffen.
(4) Die in Katalogen, Prospekten, Internetpräsentationen, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.
§3 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner
(1) Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
(2) Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen so wie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.
(3) Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen.
§4 Übergabe des Mietgegenstandes, Mängel bei Übergabe
(1) Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
(2) Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel anzuzeigen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
(3) Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht erheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung
schriftlich vom Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
(4) Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter. Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt der Vermieter die erforderlichen kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige Reparaturzeit.
(5) Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht.
§5 Haftungsbegrenzung des Vermieters
(1) Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
– grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
– der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens.
– Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen.
– falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
(2) Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen
– insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes
– nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter
Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von § 5 Nr. 3 und 4 sowie § 5 Nr.1 entsprechend.
§6 Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen.
(2) Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten
Mietzeit.
(3) Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetankten und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder.
(4) Verbrauchte Kraft- und Betriebsstoffe sowie fehlendes Zubehör gehen zu Lasten des Mieters und werden in Rechnung gestellt. Erforderliche Reinigungskosten werden nach Aufwand und Entsorgung der Verschmutzung mit einer Pauschale berechnet.
(5) Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm obliegenden Verpflichtungen zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum
Schadenersatz verpflichtet.
§7 Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
(1) Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter
anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.
(2) Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen.
(3) Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei vom Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen.
(4) Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrags länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.
(5) Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
§8. Unterhaltspflicht des Mieters
(1) Der Mieter ist verpflichtet,
– den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
– die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten
durchzuführen;
– notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
(2) Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
§9 Verletzung der Unterhaltspflicht
(1) Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in §8 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrigen unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
(2) Der Umfang der vom Mieter zu vertretenen Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
(3) Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitig Rücklieferung im Sinne von §6 Nr. 4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.
§10 Weitere Pflichten des Mieters
(1) Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
(2) Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.
(3) Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
(4) Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisung abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.
(5) Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 10.1 Bis 10.4, so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
§11 Kündigung
(1) Der über eine bestimmt Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.
(2) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
(3) Bei Mietverträgen auf unbestimmt Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
– einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
– zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
– eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat
Vereinbart ist.
(3) Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen
– im Falle von §7 Nr. 4
– wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Solvenz des Mieters gefährdet wird;
– wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt;
– in Fällen von Verstößen gegen §8 Nr. 1
(4) Macht der Vermieter von dem ihm nach §11.2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet §7 Nr. 4 in Verbindung mit §6 und §9 entsprechende Anwendung.
(5) Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenen Gründen längerfristig nicht möglich ist.
§12 Versicherung – Selbstbeteiligung
Dem Mietzins für die entsprechend als versichert gekennzeichneten Maschinen und Geräte werden 10 % Versicherung hinzugerechnet. Nicht entsprechend als versichert gekennzeichnete Geräte sind nicht versichert. Verluste oder Schäden an diesen nicht versicherten Geräten werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Bei Bruch- und Brandschäden beträgt die Selbstbeteiligung 500 € pro Schadenfall; bei Schäden durch Diebstahl und Unterschlagung beträgt die Selbstbeteiligung 25% des Maschinenwertes. Bei Kleingeräten bis 1.500 € Maschinenwert beträgt die Selbstbeteiligung 50% bei Diebstahl und Unterschlagung sowie Gewaltschaden. Bei Mietmaschinen die im Abbruch eingesetzt werden, verdoppelt sich die Selbstbeteiligung im Schadensfall. Diebstahl und Beschädigung müssen unverzüglich der Polizei und dem Vermieter angezeigt werden. Haftpflichtrisiken müssen auf jeden Fall durch den Mieter versichert werden. Kommt der Mieter seiner Verpflichtung nicht nach, dann ist er im etwaigen Schadensfall zum Schadenersatz verpflichtet.
§13 Sonstige Bestimmungen
(1) Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.
03/2014